Dazu können wir Folgendes sagen:
Wird statt einer Ausbezahlung von Überstunden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Zeitausgleich vereinbart, darf der Arbeitnehmer nicht schlechtergestellt werden, er muss also auch beim Zeitausgleich den Überstundenzuschlag (zB 1 Überstunde = 1,5 Std Zeitausgleich bzw bei 100 % Zuschlag 2 Std Zeitausgleich) bekommen.

