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Was passiert mit einem vereinbarten Zeitausgleich, wenn man krank wird?

GuKG, Arbeitsrecht & AnstaltenrechtFragen aus der PraxisAufsatzDr. Klaus Mayr, LL.MÖZPR 2015/42ÖZPR 2015, 74 Heft 3 v. 1.3.2015

Dazu können wir Folgendes sagen:

Wird statt einer Ausbezahlung von Überstunden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Zeitausgleich vereinbart, darf der Arbeitnehmer nicht schlechtergestellt werden, er muss also auch beim Zeitausgleich den Überstundenzuschlag (zB 1 Überstunde = 1,5 Std Zeitausgleich bzw bei 100 % Zuschlag 2 Std Zeitausgleich) bekommen.

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