Ja - und zwar aufgrund der folgenden Überlegungen: Die anordnungsbefugte Person hat von der Freiheitsbeschränkung, von deren Aufhebung und von einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit unverzüglich den Leiter der Einrichtung zu verständigen (§ 7 Abs 1 Satz 2 HeimAufG).

