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Die Anwendung schonender Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen im Sinne des § 4 Z 3 HeimAufG

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtAufsatzMag. PhDr. Esther KirchbergerÖZPR 2015/12ÖZPR 2015, 20 - 22 Heft 1 v. 1.1.2015

Eine Freiheitsbeschränkung darf gem § 4 Z 3 HeimAufG nur vorgenommen werden, wenn diese Maßnahme nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden können.

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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