Eine Freiheitsbeschränkung darf gem § 4 Z 3 HeimAufG nur vorgenommen werden, wenn diese Maßnahme nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden können.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

