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Welche Aufgaben haben die Bezirkshauptmannschaften bei der Anordnung und Vornahme von Freiheitsbeschränkungen nach dem HeimAufG?

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2015/118ÖZPR 2015, 184 Heft 6 v. 1.6.2015

Keine! Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des HeimAufG darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Je nach Art der Freiheitsbeschränkung bzw der Einrichtung, in welcher der betroffene Mensch wohnt, ist für die Anordnung ein Arzt, eine betraute diplomierte Pflegeperson oder die pädagogische Leitung zuständig (§ 5 Abs 1 HeimAufG).

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