Nein! Wer berechtigt ist, ein Religionsbekenntnis frei zu wählen - mit anderen Worten: wer "religionsmündig" ist -, regelt Art 4 Gesetz vom 25. 5. 1868 über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger (RGBl 1868/49).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

