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Unser Verein betreibt mehrere Heime in verschiedenen Bezirken. Ist hier das Bezirksgericht am Sitz des Vereins für die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen nach dem HeimAufG zuständig?

HeimAufG, UbG & SachwalterrechtFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2014/80ÖZPR 2014, 120 Heft 4 v. 1.4.2014

Gem § 11 Abs 2 HeimAufG ist zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Einrichtung liegt, in der der betroffene Bewohner lebt. Es kommt daher nicht darauf an, an welchem Ort der Verein als Träger der Einrichtungen seinen Sitz hat, sondern bloß auf die Lage der vom Verein geführten Einrichtung.

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