Gem § 11 Abs 2 HeimAufG ist zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Einrichtung liegt, in der der betroffene Bewohner lebt. Es kommt daher nicht darauf an, an welchem Ort der Verein als Träger der Einrichtungen seinen Sitz hat, sondern bloß auf die Lage der vom Verein geführten Einrichtung.

