Das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) (FN ) gilt grundsätzlich nicht in Heimen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger. Die Landesgerichte Krems und Wiener Neustadt waren nunmehr mit der Frage befasst, ob der Anwendungsbereich des HeimAufG auch dann zu bejahen sei, wenn sich die Aufgabe des Heims nicht allein auf die Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung beschränke, sondern die Betreuung und Pflege der behinderten Minderjährigen im Zusammenhang mit deren Beeinträchtigungen im Vordergrund stehe.

