Teilzeit und Mehrarbeit. Die Vereinbarung einer Durchrechnung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag von Teilzeitbeschäftigten über mehr als drei Monate ist - ohne Gleitzeitvereinbarung - unzulässig. Der Mehrarbeitszuschlag iHv 25 % muss dennoch am Ende des Kalendervierteljahrs oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten abgerechnet werden.
9 Ob A 18/13g

