Diese Frage ist aus nachfolgenden Überlegungen zu bejahen:
Gem § 8 Abs 2 HeimAufG wird der für die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird.

