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Umfasst die Vertretungsbefugnis der Bewohnervertretung auch Fälle bloßer Freiheitseinschränkungen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2013/83ÖZPR 2013, 120 Heft 4 v. 1.4.2013

Diese Frage ist aus nachfolgenden Überlegungen zu bejahen:

Gem § 8 Abs 2 HeimAufG wird der für die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird.

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