Gem § 3 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (= Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen unterbunden wird, sei es mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, sei es durch psychische Mittel (= Androhung).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

