Der freie Ausgang, also die Erlaubnis, die Krankenanstalt oder die psychiatrische Abteilung trotz weiterbestehender Unterbringung für eine vereinbarte Zeit zu verlassen, ist zwar im UbG nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von Rechtsprechung und Lehre als zulässig anerkannt (zuletzt etwa 1 Ob 109/13f ÖZPR 2013/105, 148; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

