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Welche Rechtsmittelfristen hat der Einrichtungsleiter im gerichtlichen Überprüfungsverfahren einzuhalten?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2013/107ÖZPR 2013, 151 Heft 5 v. 1.5.2013

Die Fristen für die Einbringung von Rechtsmitteln regeln § 16 Abs 1 und 2 sowie § 19a Abs 3 HeimAufG. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss der ersten Instanz (Bezirksgericht) heißt Rekurs, das Rechtsmittel gegen einen Beschluss der zweiten Instanz (Landesgericht) nennt man Revisionsrekurs; über diesen entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH).

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