Die Fristen für die Einbringung von Rechtsmitteln regeln § 16 Abs 1 und 2 sowie § 19a Abs 3 HeimAufG. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss der ersten Instanz (Bezirksgericht) heißt Rekurs, das Rechtsmittel gegen einen Beschluss der zweiten Instanz (Landesgericht) nennt man Revisionsrekurs; über diesen entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH).

