Bis zum Inkrafttreten des OPCAT-Durchführungsgesetzes BGBl I 2012/1 am 1. 7. 2012 stand es den Ländern frei zu entscheiden, ob sie überhaupt eine Missstandskontrolle für den Bereich der Landesverwaltung einführen und, wenn ja, ob sie dafür allenfalls die Volksanwaltschaft für zuständig erklären.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

