Mit dem "In-Aussicht-Stellen" einer Freiheitsbeschränkung wird der für die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein (§ 1 VSPBG) von Gesetzes wegen (§ 8 Abs 2 HeimAufG) Vertreter des Bewohners.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

