Gem § 19 StudFG kann die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe aus wichtigen Gründen verlängert werden. Ein solcher Grund liegt bei einer krankheitsbedingten Pflegebedürftigkeit des Vaters vor.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Gem § 19 StudFG kann die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe aus wichtigen Gründen verlängert werden. Ein solcher Grund liegt bei einer krankheitsbedingten Pflegebedürftigkeit des Vaters vor.
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