Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 Abs 1 HeimAufG liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (= Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln (insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen) oder durch deren Androhung unterbunden wird.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

