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Was bewirkt eine Zustimmung zur Freiheitseinschränkung gemäß HeimAufG?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2012/122ÖZPR 2012, 153 - 154 Heft 5 v. 1.5.2012

Eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 Abs 1 HeimAufG liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (= Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln (insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen) oder durch deren Androhung unterbunden wird.

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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