Zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Betreuung in Einrichtungen der Behindertenhilfe hat der Gesetzgeber die mit der pädagogischen Leitung betraute Person ermächtigt (§ 5 Abs 1 Z 3 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

