Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege dürfen die von der Einrichtung betrauten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anordnen (§ 5 Abs 1 Z 2 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

