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Woraus ergibt sich die Anordnungsbefugnis für das Personal in Behinderteneinrichtungen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2011/77ÖZPR 2011, 90 Heft 3 v. 1.3.2011

Das HeimAufG legt fest, welche Personen eine Anordnungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs 1 haben. Zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Betreuung in Einrichtungen der Behindertenhilfe hat der Gesetzgeber die mit der pädagogischen Leitung betraute Person ermächtigt (§ 5 Abs 1 Z 3 HeimAufG).

Die Anordnungsbefugnis ergibt sich also direkt aus dem Gesetz, sie ist stets automatisch

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