Rechtsnatur der Anordnung von Freiheitsbeschränkungen. Die (ärztliche) Anordnung einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 5 HeimAufG ist - so das Landesgericht Linz - als notwendige Voraussetzung und Ermächtigung an den Träger der Pflegeeinrichtung zu verstehen, eine bestimmte freiheitsbeschränkende Maßnahme setzen zu dürfen.
35 R 9/10m

