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Gemäß § 63 GuKG sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verpflichtet, 40 Stunden nachweisbare Fortbildung in fünf Jahren zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gem § 104c GuKG für Pflegehelfer. Welche rechtlichen Folgen "drohen" bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung?

GuKG, Arbeitsrecht & AnstaltenrechtFragen aus der PraxisAufsatzMag. Dr. Christian GepartÖZPR 2011/35ÖZPR 2011, 40 Heft 2 v. 1.2.2011

Das GuKG sieht bei Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung keine Sanktionen, insbesondere auch keine Verwaltungsstrafe, vor. Darüber hinaus führt die Verletzung genannter Bildungsverpflichtung - im Gegensatz etwa zu einzelnen Regelungen der Berufsrechte anderer Gesundheitsberufe - derzeit auch noch nicht zur Entziehung der jeweiligen Berufsberechtigung.

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