Bei Beantwortung dieser Fragen, welche zum Bereich Ausbildungskostenrückersatz gehören, ist nach dem anwendbaren Arbeitsrecht zu differenzieren. Bei privaten Arbeitgebern, zB Ordensspitälern, Privatkrankenanstalten oder Sozialversicherungsträgern, sind diese Fragen - im Folgenden - nach § 2d AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) zu beantworten.

