Für die Berücksichtigung einer Betreuungs- oder Hilfsleistung bei der Pflegegeldeinstufung ist es nicht zwingend erforderlich, dass eine solche schon bisher in Anspruch genommen wird.
Für die Berücksichtigung einer Betreuungs- oder Hilfsleistung bei der Pflegegeldeinstufung ist es nicht zwingend erforderlich, dass eine solche schon bisher in Anspruch genommen wird.
