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Behandlungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Haftung, Kosten & QualitätRechtsprechungJudikaturDr. Klaus Mayr, LL.MÖZPR 2010/116ÖZPR 2010, 127 - 128 Heft 4 v. 30.6.2010

Behandlungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann.

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