Darüber, welcher EU-Mitgliedstaat gem Art 3 EuInsVO für Insolvenzverfahren über grenzüberschreitend tätige Gesellschaften international zuständig ist, herrscht in letzter Zeit heftiger Streit, insb zwischen englischen und dt Insolvenzgerichten (s nur Duursma-Kepplinger , ZIK 2003/257, S. 128). Nunmehr ist auch Österreich unmittelbar von dieser Rechtsproblematik berührt. Das Amtsgericht München hat nämlich über eine Gesellschaft mit Sitz in Innsbruck und einer Reihe von Standorten in Österreich dennoch ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, weil sE das Zentrum der wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland gelegen sei. Die dort bestellte Insolvenzverwalterin beantragte daraufhin die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Österreich, das auch vom LG Innsbruck am 11.05.2004 zu 9 S 15/04 eingeleitet wurde (Näheres zu den Eröffnungsentscheidungen s unten ZIK 2004/136, S. 106, bzw ZIK 2004/137, S. 107). Bislang gab es nur zwei inländische Sekundärinsolvenzverfahren über dt Schuldner (s LG Salzburg 23 S 627/03f und 23 S 12/04s).