§ 107 Abs 1 Z 10 StVG (1), § 26 Abs 2 StVG (1), § 19 VStG (2)
Die Begehung einer Tätlichkeit gegen einen Insassen stellt eine erhebliche Störung der Ordnung und Sicherheit innerhalb der Justizanstalt dar und entspricht ein
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§ 107 Abs 1 Z 10 StVG (1), § 26 Abs 2 StVG (1), § 19 VStG (2)
Die Begehung einer Tätlichkeit gegen einen Insassen stellt eine erhebliche Störung der Ordnung und Sicherheit innerhalb der Justizanstalt dar und entspricht ein
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