EO: § 35
Syrien-Sanktionen-VO: Art 14 Abs 2
Art 14 Abs 2 Syrien-Sanktionen-VO 2580/2001 sieht ein Zahlungsverbot gegenüber Personen vor, die von Sanktionen betroffen sind. Dieses Verbot umfasst auch die Erfüllung titulierter Forderungen. Eine Ausnahme ist diesbezüglich nur für die Zahlung auf ein durch eine konkrete Sanktionsmaßnahme eingefrorenes Konto vorgesehen (Art 19 Abs 1 Syrien-Sanktionen-VO).