( OÖ TourismusG § 1 Z 5 ) Bei der Pyhrn-Autobahn-AG ist der Bund als Betreiber der öffentlichen Straße, für deren Benützung er ein Entgelt einhebt, anzusehen. Auch wenn der Umfang des Fremdenverkehrs und die Benützung der Mautstraße die Erträgnisse des Bundes aus den Mauteinnahmen entsprechend beeinflussen, ändert sich die „Ertragslage“ der Autobahn-AG dadurch nicht, weil die Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung der in § 4 Abs 1 Autobahnen- und Schnellstraßen- FinanzierungsAG-Gesetz (ASFINAG-Gesetz) angeführten Ausgaben dienen, an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungsgesellschaft abzuführen sind.