( Tir. LAO § 151 ) Da die Tiroler Landesabgabenordnung keine Berichtigungsmöglichkeit von bereits abgegebenen Abgabenerklärungen kennt, können mit Selbstberechnung als festgesetzt geltende Abgaben (Getränkesteuer) auch bei einer Gesetzesänderung (Gesetzesaufhebung) nicht als neu festgesetzt gelten. VwGH 93/17/0005 v. 12.08.1997. (Beschwerde abgewiesen)