( OÖ LustbarkeitsabgO § 2 Abs 4 ) Die Lustbarkeitsabgabe knüpft nur an einen kleinen Ausschnitt aller (von der Umsatzsteuer erfassten) Lieferungen und sonstigen Leistungen einer Diskothek an, wird nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben und ist nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und Umsatz abhängig. Damit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH keine solche Abgabe vor, durch deren Einführung oder Beibehaltung gegen Art 33 Mehrwertsteuer-RL verstoßen würde. Werden für den Diskothekenbetrieb an Sonntagen weder Vorzugs- noch Eintrittskarten ausgegeben, kann hinsichtlich dieser Veranstaltungen eine Pauschalabgabe (nach der Größe des benutzten Raumes) vorgeschrieben werden. VwGH 98/15/0031 v. 10.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)