(OÖ InteressentenbeiträgeG § 1 Abs 4) Ist der Anschluß an ein Kanalsystem - die unmittelbare Verbindung der Hauskanäle mit der Kläranlage - hinsichtlich des Schmutzwassers (Fäkalien) nicht vor Erlassung des Anschlußverpflichtungsbescheides erfolgt, ist die Kanalanschlußgebühr (Interessentenbeitrag) auch dann zu entrichten, wenn die Hauskanäle hinsichtlich der Reinwasserentsorgung bereits bisher an eine Kanalanlage angeschlossen waren. VwGH 93/17/0037 v. 15.12.1995.