( OÖ GetrStG § 4 Abs 1 ) Auch wenn gemäß § 4 Abs 1 OÖ GetrStG das getränkesteuerpflichtige Entgelt „nach § 4 Abs 1 und 2 UStG“ zu bemessen ist, bedeutet dieser Verweis auf den umfassenden Entgeltbegriff des UStG keineswegs, dass die Abgabenbehörden der Gemeinde bei Bemessung der Getränkesteuer an Umsatzsteuerbescheide der Finanzämter gebunden wären. VwGH 95/16/0222 v. 26.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)