( OÖ FrVerkAbgG § 4 Abs 2 ) Als Quartiergeber im Sinne des OÖ Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1969 ist derjenige anzusehen, der die Unterkunft (hier: ein Hotel) führt und in dessen Namen und auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb nach außen in Erscheinung tritt; in aller Regel wird es die Person sein, die bei Führung des Betriebes als Unternehmer auftritt. Maßgebend ist dabei das Auftreten des Unternehmers im eigenen Namen den Gästen gegenüber als den Vertragspartnern. Dabei muss es sich aber nicht unbedingt um die Person handeln, die die gewerberechtliche Konzession für den Betrieb innehat. Auch mehreren Personen kann die Eigenschaft des Quartiergebers zukommen. VwGH 93/17/0169 v. 27.01.1997. (Bescheid aufgehoben)