( OÖ FleischuntersuchungsgebVO ) Dass der Unterschied gegenüber der nach EG-Recht festgesetzten Fleischuntersuchungsgebühr nach der oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997 geringer ist als der Unterschied, der sich bei Anwendung der vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für 1996 geltenden oberösterreichischen Rechtslage ergab, bedeutet keinen rechtlich relevanten Unterschied hinsichtlich der Feststellungs- und Begründungspflicht der Behörde, ob die Einhebung einer höheren als der in Nr 1 des Anhanges, Kapitel I, der Richtlinie 85/73/EWG des Rates v. 29. 1. 1985 [über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch] in der kodifizierten Fassung der RL 96/43/EG vorgesehenen Gemeinschaftsgebühr zulässig war. VwGH 18.10.1999, 99/17/0177, 0178 und 0179. (Bescheide aufgehoben)