( OÖ BauO § 21 ) Die bloß faktische Errichtung eines Gehsteiges reicht zur Verwirklichung des Abgabentatbestandes einer Gehsteigabgabe nicht aus. Die Zulässigkeit der Abgabenvorschreibung ist auch davon abhängig, dass der Gemeinderat einen Beschluss über die Herstellung des Gehsteiges im Zuge der öffentlichen Verkehrsfläche gefasst hat. VwGH 96/17/0326 v. 17.03.1997. (Bescheid aufgehoben)