( Slbg. ParkgebührenG § 2 lit d ) Bringt ein von der Entrichtung der Parkgebühr befreit er Lenker die Ausnahmebewilligung (Parkkarte) nicht (gut sichtbar) im Kfz an, ist der Unrechtsgehalt der Tat zwar gering, in Hinblick auf das Interesse an einer geordneten Parkraumbewirtschaftung aber nicht gänzlich unbeachtlich. VwGH 95/17/0066 v. 21.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)