( OÖ BauO § 19, § 20 ) Erstreckt sich ein Bauwerk auf 2 von öffentlichen Verkehrsflächen aufgeschlossene Bauflächen, sind diese bei Bemessung der Verkehrsflächenbeiträge mit ihrer Gesamtfläche als zu bebauender Bauplatz anzusehen, ungeachtet eines davon abweichenden Wortlauts der Baubewilligung. Nach dem Gesetz kommt es nicht auf die tatsächlich bebauten Flächen, sondern auf den entsprechenden Bauplatz an. VwGH 97/17/0025 v. 17.05.1999. (Beschwerde abgewiesen)