Normen: MedienG § 6, MedienG § 7, MedienG § 7b Abs 2 Z 5, MedienG § 8a Abs 5
Es besteht kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einem Fahndungsersuchen, in dem die Polizei eine die Unschuldsvermutung nicht wahrende Formulierung verwendet, ebenso nicht an präjudizierenden Stellungnahmen von Polizisten, amtlichen Presseaussendungen der Strafverfolgungsbehörden, etc.
