Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 8. November 2013 – Hewlett-Packard Belgium/Reprobel (Rechtssache C-572/13)
Ist der in Art 5 Abs 2 Buchst a und in Art 5 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2001/29 1 verwendete Begriff „gerechter Ausgleich“ unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung von einem beliebigen Nutzer angefertigt wird oder von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke? Wenn diese Frage bejaht wird, nach welchen Kriterien hat sich dieser Unterschied in der Auslegung zu orientieren?

