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Unerlaubter Umgang mit Waffen

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2026/35ÖJZ 2026, 123 Heft 2 v. 23.1.2026

§ 57 StGB

Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz) verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB nichts ändert.

§ 50 Abs 1 WaffG (§ 28 Abs 1 StGB)

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