§ 57 StGB
Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz) verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB nichts ändert.
§ 50 Abs 1 WaffG (§ 28 Abs 1 StGB)
§ 57 StGB
Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz) verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB nichts ändert.
§ 50 Abs 1 WaffG (§ 28 Abs 1 StGB)
