Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass eine im nationalen Recht des MS des Gerichts, dessen Zuständigkeit von den Vertragsparteien vereinbart wurde, aufgestellte Voraussetzung, wonach eine zwischen natürlichen Personen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nur gültig ist, wenn der betreffende Rechtsstreit mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Parteien zusammenhängt, keinen (beachtlichen) Grund der "materiellen Ungültigkeit" iS dieser Vorschrift darstellt.

