§ 19c Abs 1 Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten des Metallbereichs geltenden Fassung
Das Jubiläumsgeld zum 35-jährigen Dienstjubiläum gebührt nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses über einen Zeitraum von 35 Jahren. Dienstjahre sind unter Einbeziehung des ersten Tages der Diensterbringung zu berechnen. Auf den Jahrestag des Dienstantritts kommt es daher nicht an.

