§ 281 Abs 1 Z 11 StPO
Fehlende rechtliche Erwägungen werden von keinem der Fälle des § 281 Abs 1 Z 11 StPO erfasst. § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO stellt auf keinen Sachverhaltsbezug ab, womit fehlende Sachverhaltsannahmen unter dem Aspekt dieses NG nicht geltend gemacht werden können. Aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nichtigkeitsrelevant ist hingegen die (rechts-)fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen.

