§ 1301 ABGB
Adäquate Verursachung reicht für die Haftung eines Gehilfen iSd § 1301 ABGB nicht aus. Wer selbst nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert.
§ 1301 ABGB
Adäquate Verursachung reicht für die Haftung eines Gehilfen iSd § 1301 ABGB nicht aus. Wer selbst nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert.
