§ 1295 ABGB
Ein rechtswidriges bzw arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers ist dem Fahrzeughändler allein wegen einer wirtschaftlichen oder konzernmäßigen Verflechtung (auch) schadenersatzrechtlich nicht zuzurechnen. Auch das Verhalten des bloßen Motorenherstellers ist dem Fahrzeughändler nicht zuzurechnen.

