§ 258 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO)
Der Angekl hat ein Recht darauf, nicht von einer ihm uU unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden.
15 Os 13/25p
§ 258 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO)
Der Angekl hat ein Recht darauf, nicht von einer ihm uU unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden.
15 Os 13/25p
