§ 362 Abs 1 Z 2 StPO
Stellt sich heraus, dass die E eines OLG auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass diesem solcherart ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, kommt auf Antrag der GenProk analoge Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO durch den OGH in Betracht.

