§ 592 Abs 1, § 611 Abs 2 Z 1 ZPO
Dem Schiedsgericht ist es nicht verwehrt, seine Zuständigkeit beweisfest zu prüfen und gegebenenfalls seine Unzuständigkeit auszusprechen, bloß weil der SchiedsKl einen von einer Schiedsklausel umfassten Sachverhalt behauptet.

