§§ 226, 454 ZPO
Das Rechtsschutzziel der petitorischen Klage geht über jenes der (nur der vorläufigen Interessenwahrung dienenden) Besitzstörungsklage hinaus, weil nur mit einem Urteil geklärt wird, ob der Beklagte allenfalls ein "Recht zur Störung" für sich in Anspruch nehmen kann.

