§ 25 AktG
Bei der Haftung des Sacheinlagenprüfers für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage wird wegen dem gleichgelagerten Zweck wie bei der Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG - nämlich der Absicherung der Kapitalaufbringung - der Einwand der fehlenden Kausalität für den Schaden nicht zugelassen.

